- § 1. Name, Sitz und Wesen des Vereins
- Der Verein führt den Namen Deutsch-jordanischer Ärzteverband; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“. Der Verein versteht sich als eine unabhängige eigenständige Plattform von Medizinerinnen in Deutschland, die den Austausch mit Jordanien fördern möchten. Er dient der besseren Völkerverständigung und der Bekämpfung aller Diskriminierungen und Hürden für eine menschliche Zusammenarbeit. Der Sitz des Vereins ist in Dortmund.
- §2 Zweck des Vereins
- Ziel des Vereins ist die Förderung des medizinischen Austausches zwischen Deutschland und Jordanien. Gemeint ist die Erstellung einer Verbindung zwischen Medizinerinnen beider Länder; dies geschieht sowohl mit Wissens- und Erfahrungsaustausch aber auch durch Eröffnen der Berufsausübungsperspektiven in beiden Ländern für Ärzteinnen aus dem jeweils anderen Land. Ein weiteres Ziel ist die Entwicklungshilfe und Verbesserung der medizinischen Versorgungsstrukturen in Jordanien und in vielen anderen Krisenregionen der Erde. Hier kann der Verein mit anderen ehrenamtlichen Vereinen zusammenarbeiten, um größere Hilfsprojekte zu bewerkstelligen. Wichtig hierfür ist hier der uneigentliche Charakter der Hilfe auch der anderen Vereine, mit denen der Verein arbeitet. Innerhalb Deutschlands arbeitet der Verein an gesellschaftlichen Veränderungen, die der Integration und Toleranz dienen. Hier sollen Vorurteile und Diskriminierung, der die zugewanderten Medizinerinnen und deren Familien begegnen, bekämpft werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
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§ 3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. In erster Linie verfolgt er keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen können eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeiten erhalten.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
- § 4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 5. Mitgliedschaft
- Ein Mitglied kann jede erwachsene Person werden, die sich mit den Zwecken des Vereins identifiziert und bei deren Umsetzung im Verein aktiv mitwirkt. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind Personen gegen sie ein Verfahren der Ärztekammer zum Zeitpunkt der Antragstellung läuft oder eine Mitgliedschaft in eine Ärztekammer in einem den beiden Ländern prinzipiell nicht möglich ist.
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Als ordentliche Mitglieder können Ärzteinnen oder Zahnärzteinnen mit Wohnsitz in Deutschland, die sich mit den Zwecken des Vereins identifizieren können aufgenommen werden. Die ordentlichen Mitglieder können die Mitgliedschaft behalten, wenn sie Deutschland verlassen. Ordentliche Mitglieder sind erst nach einer sechsmonatigen Vereinsmitgliedschaft stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Fördernde Mitglieder können jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung werden, die Bereit ist die Verwirklichung der Zwecke des Vereins zu unterstützen, ebenso können jordanische Studenten der Humanmedizin, Zahnmedizin, die in Deutschland studieren. Fördernde Mitglieder sind
nicht Stimmberichtigt. - Die fördernde Mitgliedschaft von Studenten endet mit dem Abschluss des Studiums.
- Ein Wechsel von fördernder auf ordentliche Mitgliedschaft ist durch entsprechende Antragstellung möglich und kann nur durch Entscheidung des Vorstands mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
- Ehrenmitglied kann jede Persönlichkeit sein, die sich besonders für die Belange des Vereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Anträge auf eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft werden in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Vorstand darf Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen durch Mehrheitsbeschluss ablehnen.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vereinsvorstand verliehen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu melden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist bei grobem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder sittenwidrigen Handlungen zulässig. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
- Ein Mitglied kann in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
- Bei Verhalten, das dem Verein einen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt.
- Bei Vernachlässigung der Mitgliederpflichten, Zuwiderhandlungen gegen
die Vereinssatzung, Verhalten das den Vereinsgrundsätzen widerspricht
sowie die Einheit und Geschlossenheit stört. - Bei einem Rückstand der Mitgliedsbeiträge von über sechs Monaten, trotz
schriftlicher Mahnung (nach drei Monaten) seitens des Vorstandes. - Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen über den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
- Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
- Jedes ordentliches Mitglied ist beitragspflichtig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitgliederbeiträge stellen Geldzuwendungen an den Verein dar und werden zur Erfüllung der Vereinszwecke verwendet.
- Satzung inklusive Hausordnung müssen an jedes Mitglied abgegeben werden und gegen unterschreiben.
- § 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereines sind:
- Die Mitgliederversammlung: Sie setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern
zusammen. - Der Vorstand: Setzt sich aus allen Vorstandsmitgliedern zusammen.
- § 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Bekanntgabe als Aushang in den Vereinsräumlichkeiten und per Email, per Post oder per eigener Webseite des Vereins ein. Die Bekanntgabe erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem Termin für die Mitgliederversammlung. Das Hinterlegen und Aktualisieren einer Email und/oder Postadresse obliegt dem Mitglied selbst. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu der Mitgliederversammlung werden die ordentlichen, die fördernden sowie die Ehrenmitglieder eingeladen.
- Der Vorstand legt die Tagesordnung im Rahmen der Einladung fest. Jedes ordentliche Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Danach und in der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. - Anträge zu Vereinsauflösung sind nach §11 geregelt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Ist die Mitgliederversammlung nach §7, Abs. 6. nicht beschlussfähig, wird erneut zu einer Mitgliederversammlung nach zwei bis vier Wochen einberufen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ungeachtet der anwesenden Mitglieder gegeben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf durch den Vorstand oder durch mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Bekanntgabe erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
- Bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen davon sind in dieser Satzung explizit aufgeführt.
- Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand bestimmt.
- § 8. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal sieben Mitglieder, wenn die Mindestanzahl unterschritten wird, ist eine neue Wahl innerhalb von 4 Wochen erforderlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassenwart sowie die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gemäß der Stimmmehrheit direkt gewählt.
- Zulässig für die Wahl als Vorstandsmitglied sind alle ordentlichen Mitglieder die mindestens seit 2 Jahren im Verein sind. (Dies gilt ab dem 3. Wahl nach Gründung des Vereins).
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwirklicht seine Zwecke.
- Sämtliche Handlung im Namen des Vereins bedürfen ein Beschluss des Vorstandes.
- Vorstandsbeschlüsse müssen dokumentiert werden.
- Der Vorstand trifft sich nach Bedarf des Vereins.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
– Ort und Datum der Sitzung,
–die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden,
wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. - Alle Vorstandsmitglieder sind jeweils als Vertreter des Vereins im Sinne von §26 BGB alleinvertretungsberechtigt, abweichende Regelung davon können vom Vorstand beschlossen werden. Ausgenommen davon sind finanzielle Geschäfte. Hierfür sind zwei Personen vom Vorstand notwendig.
- Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so übernimmt sein Stellvertreter seine Aufgaben. Innerhalb von spätestens 3 Monaten muss eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden einberufen werden.
- § 9. Kommunikationssprache des Vereins
- Die Kommunikationssprache des Vereins ist deutsch. In den Arbeitsgruppen des Vereins können auch andere Sprachen verwendet werden. Die Inhalte aus diesen sind jedoch soweit wie möglich in die deutsche Sprache zu übersetzen.
- §10. Immobilienkauf und -verkauf
- Der Immobilienkauf oder –verkauf im Namen des Vereins muss vom Vorstand und der Mitgliederversammlung mit folgenden Mehrheiten zugestimmt werden:
• Vorstand: Vierfünftelmehrheit.
• Mitgliederversammlung: Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. - Der Immobilienkauf oder -verkauf muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
- §11. Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss die Auflösung angekündigt werden.
- Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
- Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens 2/3 (zweidrittel) der Mitglieder anwesend sind und
3/4 (dreiviertel) dieser Stimmberechtigten dafür stimmen. - Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 3 letzter Absatz einer gemeinnützigen Einrichtung zu, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes umgesetzt werden.
- § 12. Kontoführung
Der Verein führt Konten mit eigenen Namen bei einem Kreditinstitut. Alle Konten des Vereins sind jedoch transparent zu verwalten.
Moahmmed Abdel-Hadi
Tareq Abu Zamzam
Rayyan Aldalaien
Wael Hdaib
Ali Maayah
Feras Obeidat
Maymoon Al-Haj